Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bernhard Hochenauer – VFX Artist & Digital Media Freelancer
Kolschitzkygasse 15/5, 1040 Wien | UID: ATU65075447
§ 1 Geltungsbereich & Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, VFX-Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen zwischen Bernhard Hochenauer (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
- Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Bereich (Unternehmergeschäfte im Sinne des § 1 UGB). Abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (E-Mail ausreichend).
§ 2 Vertragsschluss, Buchungen & Dritte als Rechnungsempfänger
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Einstellungsvertrages/Booking-Sheets oder durch den Beginn der Ausführung der VFX-Arbeiten zustande.
- Erfolgt die Buchung oder Beauftragung durch ein Unternehmen (z. B. ein Postproduktionshaus oder eine Agentur) im Namen oder auf Anweisung einer Muttergesellschaft, einer Tochtergesellschaft oder eines Dritten (z. B. eine reine Zahlstelle oder Zweckgesellschaft), haftet die beauftragende Einheit gesamtschuldnerisch für die vollumfängliche Begleichung der Vergütung.
- Die Vereinbarung eines abweichenden Rechnungsempfängers befreit den primären Auftraggeber nicht von seiner eigenen Zahlungsverpflichtung (Durchgriffshaftung/Garantie).
§ 3 Vergütung, Zahlungsziel, Steuern & Reverse Charge
- Es gelten die im jeweiligen Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarten Stundensätze, Tagessätze oder Festpreise.
- Inlandsgeschäfte (Österreich): Bei Leistungen an Auftraggeber mit Sitz in Österreich wird die gesetzliche österreichische Umsatzsteuer (derzeit 20 %) zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.
- Grenzüberschreitende B2B-Leistungen (z. B. Deutschland) / Reverse Charge:
- Bei Dienstleistungen an Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland (insbesondere Deutschland) greift das Reverse-Charge-Verfahren (Übergang der Steuerschuldnererschaft auf den Leistungsempfänger). In diesen Fällen wird die Rechnung netto ohne österreichische Umsatzsteuer ausgestellt.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Ausführung der Leistung seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr. / UID) mitzuteilen und die Umsatzsteuer im eigenen Land ordnungsgemäß zu deklarieren und abzuführen.
- Sollte sich eine mitgeteilte UID-Nummer als ungültig erweisen oder das Reverse-Charge-Verfahren aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, steuerlich nicht anerkannt werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von allen daraus resultierenden Umsatzsteuer-Nachforderungen, Zinsen und Strafzahlungen vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
- Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, beträgt das Zahlungsziel 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
- Abschlagszahlungen / Meilensteine: Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei monatsübergreifenden oder umfangreichen Projekten Monatsabrechnungen bzw. Zwischenabrechnungen nach Projektschritten (Meilensteinen) zu stellen.
- Bei Erstkunden, Großprojekten oder begründeten Zweifeln an der Liquidität des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung von bis zu 50 % der voraussichtlichen Gesamtsumme vor Arbeitsbeginn zu verlangen.
§ 4 Zahlungsverzug, Betreibungskosten & Verzugszinsen
- Der Auftraggeber gerät bei Nichtzahlung nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels automatisch und ohne weitere Mahnung in Verzug.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für B2B-Geschäfte gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart.
- Der Auftragnehmer ist gemäß § 458 UGB berechtigt, bei Verzug pauschal 40,00 Euro für Betreibungskosten einzufordern. Darüber hinausgehende Nachweis- und Betreibungskosten (insbesondere Anwalts- und Inkassokosten sowie Zinsen für Bankkredite/Überziehungen) sind vom Auftraggeber vollumfänglich zu ersetzen.
- Im Falle des Verzugs mit auch nur einer Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, alle noch offenen Forderungen gegenüber demselben Auftraggeber sofort fällig zu stellen.
§ 5 Zurückbehaltungsrecht & Arbeitsstopp bei Verzug
- Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung (inkl. Abschlagszahlungen) in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung (per E-Mail ausreichend) berechtigt, alle laufenden Arbeiten für den Auftraggeber unverzüglich einzustellen (Leistungsverweigerungsrecht).
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Fertigstellungsschäden oder Folgeschäden in der Postproduktions-Kette, die durch einen berechtigten Arbeitsstopp aufgrund von Zahlungsverzug entstehen.
§ 6 Nutzungsrechte, Eigentumsvorbehalt & Urheberrecht
- Alle erstellten VFX-Arbeiten, Compositing-Files, 3D-Assets, Animationen und Entwürfe unterliegen dem österreichischen Urheberrechtsgesetz (UrhG).
- Die Einräumung von Nutzungsrechten (Titel, Vervielfältigung, Sendung, Kinovorführung, Stream etc.) an den erstellten VFX-Werken erfolgt ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen und lückenlosen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
- Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte, Quelldateien und Projektdaten im Eigentum des Auftragnehmers. Eine Nutzung, Veröffentlichung oder Weitergabe nicht vollständig bezahlter VFX-Arbeiten stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und berechtigt den Auftragnehmer zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.
§ 7 Abnahme & Mängelrüge
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die übergebenen VFX-Arbeiten unverzüglich zu prüfen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die VFX-Shots nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe schriftlich unter genauer Angabe etwaiger Mängel beanstandet (Mängelrüge).
- Nach Ablauf dieser Frist gelten die Arbeiten als vertragsgemäß abgenommen und freigegeben.
§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand & Salvatorische Klausel
- Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
- Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das für Wien sachlich zuständige Gericht vereinbart.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
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